Satzung

Satzung des Fördervereins Nationalpark Sächsische Schweiz


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Nationalparks Sächsische Schweiz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pirna.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein bezweckt,

a) den Nationalpark und die Nationalparkregion Sächsische Schweiz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Gebieten des Naturschutzes, der Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, der Erholung sowie der Forschung und Dokumentation zu unterstützen,

b) die Integration des Nationalparks innerhalb der Nationalparkregion sowie des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu fördern und den Aufbau eines grenzüberschreitenden Weltnaturerbes zu unterstützen,

c) die Entwicklung eines grenzüberschreitenden bilateralen Nationalparks Sächsisch¬-Böhmische Schweiz sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit dem tschechischen Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteine zu unterstützen,

d) die Zusammenarbeit mit anderen Großschutzgebieten, Fördervereinen sowie Naturschutz-verbänden und -vereinen des In- und Auslandes.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)  die Unterstützung der Arbeit der Schutzgebietsverwaltungen für die Sächsische und
Böhmische Schweiz,
b)  Unterstützung der Bestrebungen eines grenzüberschreitenden Weltnaturerbes Sächsisch Böhmische-Schweiz
c)   fachliche Beratung und Öffentlichkeitsarbeit,
d)   Grunderwerb oder Pacht naturschutzrelevanter Flächen,
e)  die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen,
f)  Herausgabe und Vertrieb von Publikationen,
g)  Förderung sonstiger Naturschutzmaßnahmen,
h)  Akquirieren von Spenden, die zur Verwirklichung der Vereinszwecke verwendet werden,


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Mittel

Der Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, aus einmaligen Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen und anderen Einkünften.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenverbände
des In- und Auslandes sein, soweit die Mitgliedschaft für den Verein förderlich erscheint.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der darüber mit Mehrheit entscheidet.

(3) Die Mitglieder setzen sich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben und die Einhaltung der Ordnung des Vereins ein.

(4) Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, Ehrenmitglieder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder einjährigen Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(6) Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ausschluss kann nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand mit schriftlichem und begründetem Bescheid erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt. Das Mitglied hat das Recht der Berufung in der Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

(8) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich für natürliche Personen mindestens 30,00 Euro (in Worten: dreißig), für Personenverbände und juristische Personen mindestens 300,00 Euro (in Worten: dreihundert). Für ausländische Mitglieder erfolgt die Festsetzung des Beitrages gesondert. Der Beitrag wird jeweils zum 01. Februar des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.


§ 6 Förderer des Vereins

(1) Jeder der an den Zielen des Vereins interessiert ist, kann Förderer des Vereins werden. Die Mitgliedschaft erwirbt ein Förderer dadurch nicht.

(2) Die Bestätigung über eine Förderung des Vereins erfolgt schriftlich durch den Vorstand, der darüber mit Mehrheit entscheidet.

(3) Förderer werden zu den Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins eingeladen und über die Arbeit des Vereins informiert.


§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich mindestens einmal stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes oder muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Zahl der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung durch den Vorstandsvorsitzenden erfolgt schriftlich mit mindestens einmonatiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, e) die Festsetzung oder Änderung der Beiträge,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung die Behandlung weiterer schriftlich formulierter Punkte verlangen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist in diesem Fall die Abstimmung zu wiederholen; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge ist eine Mehrheit von zwei Drittel, über Anträge zur Änderung des Vereinszweckes Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Jedes Mitglied kann sich bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.


§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils bis auf Widerruf von bzw. durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wahlen sollen alle drei Jahre stattfinden. Beantragen fünf anwesende Mitglieder eine geheime Wahl, so ist in dieser Form abzustimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode durch Zuwahl ergänzt werden.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Von ihrer Einzelvertretungsbefugnis sollen nur Gebrauch machen der 1. stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden und der 2. stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden und des 1. stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertretungsmacht ist damit nicht eingeschränkt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 Abs. 6 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet seine Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer und ggf. weitere Mitarbeiter und regelt deren Aufgaben und Anstellungsbedingungen.


§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Verein hat eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem haupt- oder ehrenamtlichen Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter geleitet.


(2) Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien des Vorstandes. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden oder zu bestellenden Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und erstellen einen Kassenprüfungsbericht für die Mitgliederversammlung.

 

§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann eine binnen vier Wochen zu gleichem Zweck einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das verbleibende Vereinsvermögen an den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, der es unmittelbar und ausschließlich für gleichartige, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat über.

 

§12 In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 12. April 2002 in Kraft.

(2) Die letze Änderung der Satzung erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom
      26. April 2012 und 06. Dezember 2012.